Wer ein Zinshaus oder einen Anteil an einem Zinshaus verkaufen möchte in dem er wohnt, muss deswegen nicht unbedingt ausziehen. Die Freiheit bei der Gestaltung des Kaufvertrags eröffnet Möglichkeiten, sich auch nach einem Verkauf eines Zinshauses ein Wohnrecht zu sichern – von der vergünstigten Miete bis zum Verkauf auf Leibrente.
Eigentum verpflichtet – und kostet. Vor allem wenn es sich um ein altes Zinshaus handelt. Oft ist es dann nur die liebgewonnene eigene Wohnung, die Eigentümer oder Mitbesitzer eines Zinshauses davon abhalten, zu verkaufen. Mit einer Wohnrechtsvereinbarung kann man aber beides: verkaufen und die eigene Wohnung behalten.
Vor einem Verkauf muss man aber wissen, was einem überhaupt gehört. Gerade bei einem geerbten Zinshaus in Familienbesitz ist das nicht immer eindeutig. Auskunft darüber gibt in der Regel der Grundbuchsauszug. Erfahren Sie hier mehr darüber, welche Informationen aus dem Grundbuch entnommen werden können.
Ist man einziger Eigentümer eines Zinshauses, kann ein Wohnrecht im Zuge eines Verkaufs frei vereinbart werden. Gehört einem nur ein Teil, ist zuerst zu klären, ob es sich um ein schlichtes Miteigentum oder um ein Wohnungseigentum handelt.
Beim schlichten Miteigentum gehört einem ein ideeller Anteil an der Gesamtliegenschaft. Es gehört einem also ein Teil vom Ganzen, aber kein Teil ausschließlich. Trotzdem kann es sein, dass man eine bestimmte Wohnung nutzt. Ist eine solche Benützungsregelung im Grundbuch vermerkt, kann diese auch mitverkauft werden. Ansonsten benötigt man die Zustimmung der Miteigentümer.
Klarer sind die Besitzverhältnisse beim Wohnungseigentum. Da wurde das Haus bereits „parifiziert“. So nennt man die Feststellung des Nutzwertes eines Zinshauses aufgrund dessen das Eigentum so aufgeteilt wird, dass jedem Miteigentümer bestimmte Räumlichkeiten des Hauses ausschließlich gehören. Entsprechend kann man diese auch ohne Abstimmung mit anderen Wohnungseigentümern verkaufen.
Bei der Gestaltung des Kaufvertrages gilt in Österreich Privatautonomie. Das heißt: Jeder kann frei entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt, mit wem und was darin vereinbart wird. Einschränkungen dieser Vertragsfreiheit gibt es nur, wenn Inhalte des Vertrags geltenden Gesetzen widersprechen oder die Interessen Dritter beeinträchtigen. Besonders geschützt sind zudem Kinder, Jugendliche oder geistig beeinträchtigte Menschen.
Gemäß der Vertragsfreiheit ist es möglich an den Verkauf eines Zinshauses individuelle Bedingungen zu knüpfen. So kann vereinbart werden, dass man die bisher genutzte Wohnung künftig zu besonderen Konditionen mietet. Oder, dass man eine Wohnung behält, zwar deren Betriebskosten trägt, sich aber nicht an der Erhaltung des ganzen Zinshauses beteiligt. Auch für Nachkommen kann ein Wohnrecht in welcher Form auch immer vereinbart werden.
Apropos Nachkommen. Gerade Immobilien führen oft zu Streit unter deren Erben. Geld hingegen lässt sich einfacher teilen. Wer ein Zinshaus besitzt, sollte daher auch aus diesem Grund über einen Verkauf nachdenken. Und will man sich die eigene Pension lieber mit laufenden Zuzahlungen aufbessern als den Kaufpreis auf einmal zu bekommen, gibt es die Möglichkeit sogenannte Rentenzahlungen zu vereinbaren.
Eine solche Lösung, vor allem bekannt als Leibrente, ist innerhalb der Familie beliebt, aber auch mit Dritten möglich. Und auch dabei gibt es viel Gestaltungsspielraum. Eine Alternative zur Leibrente ist beispielsweise die Zeitrente. Dabei werden die regelmäßigen Zahlungen statt auf Lebenszeit für eine bestimmte Dauer vereinbart. Auch der Zeitpunkt wann das Zinshaus den Eigentümer wechselt ist frei wählbar. Ebenso, ob man selbst oder ein Nachkomme eine bestimmte Wohnung weiter nutzt und für wie lange. Weitere Details zum Zinshausverkauf auf Leibrente finden Sie in unseren Immomarie News.
Sie würden Ihr Zinshaus oder Ihren Anteil an einem Zinshaus gerne verkaufen, wollen Ihre Wohnung aber nicht aufgeben? Reden Sie mit uns. Wir beraten Sie über die verschiedenen Möglichkeiten und machen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.