Beim Kauf der gemeinsamen Eigentumswohnung denkt niemand gerne an Scheidung oder Trennung. Wenn es dann doch passiert, muss der Verkauf der gemeinsamen Immobilie meist schnell gehen. Die Immomarie erklärt was man dabei beachten muss, damit ein schneller Verkauf klappt und zeigt weitere mögliche Lösungsvarianten auf.
Seit 2002 ist es rechtlich möglich, dass zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben können, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Das betrifft nicht nur Lebensgemeinschaften, sondern auch Freunde, Geschwister oder Investoren.
Das Erwerben einer gemeinsamen Wohnung ist einfach. Sie müssen nur darauf achten, dass maximal zwei Personen beteiligt sind und das Eigentum in einem Verhältnis von 50 zu 50 im Grundbuch eingetragen wird. Kompliziert wird der gemeinsame Besitz einer Wohnung erst im Falle einer Scheidung, einer Trennung oder einem Streit zwischen den beiden Eigentümern.
Bei einer Scheidung erhält jeder Partner 50 Prozent der Nutzungsrechte der gemeinsamen Eigentumswohnung. Besteht keine eheliche Verbindung zwischen den beiden Wohnungseigentümern, sollten Sie sich unbedingt schon vor dem Kauf der Wohnung anwaltlich beraten lassen. Denn eine vom Anwalt aufgesetzte Vereinbarung mit genauen Spielregeln im Fall einer Trennung kann Ihnen später viel Ärger und langwierige Auseinandersetzungen beim Verkauf einer Wohnung ersparen.
Wenn Sie sich nicht vertraglich abgesichert haben, müssen Sie unter Umständen auch finanzielle Verluste in Kauf nehmen. Wird Ihre Eigentumswohnung versteigert, weil Sie mit dem Partner keine Einigung erzielen konnten, dann wird der Erlös laut Grundbuch 50 zu 50 aufgeteilt. Und zwar auch dann, wenn Sie einen höheren Anteil beim Erwerb der Wohnung eingebracht oder mehr Geld in die Renovierung gesteckt haben.
Haben Sie vor dem Kauf der Eigentumswohnung einen Vertrag aufgesetzt, dann haben Sie bereits dort genau festgehalten, was bei einer Trennung mit der Immobilie passieren soll. Sollten Sie das verabsäumt haben, müssen Sie sich gemeinsam mit Ihrem Partner auf eine der folgenden Möglichkeiten einigen.
Wenn einer der Eigentümer die Wohnung behalten will, muss er den anderen auszahlen. Eine Auszahlung kann aber nur dann funktionieren, wenn einer der Partner genug Eigenkapital hat, weshalb sich diese Lösung in der Praxis oft schwierig gestaltet. Damit es bei der Festlegung des Verkaufspreises nicht zu Differenzen kommt, kann ein Sachverständiger den „Schiedsrichter“ spielen und den Wert der Wohnung in einem Gutachten festlegen.
Wenn Sie weiterhin in der Wohnung leben wollen, Ihren Partner aber nicht auszahlen können, dann verkaufen Sie die gemeinsame Wohnung und teilen sich den Erlös. Mit dem neuen Eigentümer sollten Sie im Zuge des Wohnungsverkaufs vereinbaren, dass er Ihnen die Wohnung in Zukunft vermietet.
Bei der gemeinsamen Vermietung teilen die Partner die Mieteinnahmen, müssen aber auch für alle anfallenden Kosten wie Sanierungen, Instandhaltungskosten oder Steuern gemeinsam aufkommen. Diese Lösung kann nur dann funktionieren, wenn Sie mit Ihrem Miteigentümer eine gute Gesprächsbasis haben. Entscheidungen über Sanierungen oder andere Investitionen können sonst schnell zu einem neuerlichen Konflikt führen.
Die einfachste und fairste Variante für alle Beteiligten ist der Verkauf der Eigentumswohnung. Sie teilen sich den Erlös mit Ihrem ehemaligen Partner, begleichen mögliche offene Schulden und ziehen so einen sauberen Trennstrich unter das Projekt „gemeinsame Eigentumswohnung“.
Sie überlegen, Ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und sind unschlüssig, welche Lösung die beste für Sie ist? Wir beraten Sie über die verschiedenen Möglichkeiten und machen Ihnen gerne ein individuelles Kaufangebot für Ihre Wohnung. Die Immomarie garantiert eine schnelle Zahlung und eine unkomplizierte Abwicklung des Verkaufprozesses.
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