Ein Privatkonkurs stellt das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen auf den Kopf. Da Immobilien als Vermögenswert behandelt werden, fallen auch Zinshäuser, Eigentumswohnungen und Häuser in die Konkursmasse. Aber welche Möglichkeiten gibt es, die Immobilie trotz Privatinsolvenz zu behalten? Die Immomarie klärt auf.
Bei einem Privatkonkurs wird das gesamte Vermögen, das gepfändet werden kann, in die Konkursmasse aufgenommen. Auch Immobilien werden als Vermögenswert behandelt und fallen in die Konkursmasse – egal, ob Haus, Zinshaus oder Eigentumswohnung.
Da die Privatinsolvenz das Ziel hat, schuldenfrei zu werden, wird das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet, um die Gläubiger zu bezahlen. In Bezug auf Immobilien bedeutet Verwertung, dass die Immobilie verkauft wird – oft durch eine Zwangsversteigerung. Da eine Zwangsversteigerung nicht nur sehr langwierig sein kann, sondern in der Regel auch einen geringeren Kaufpreis erzielt, wird in den meisten Fällen ein freihändiger Verkauf vorgezogen. Grundsätzlich ist der Verkauf der Immobilie oft der beste Weg, um schuldenfrei zu werden.
Der Schuldner darf in seiner Immobilie solange wohnen, bis ein Käufer gefunden ist. In dieser Zeit hat der Insolvenzverwalter allerdings die Möglichkeit eine sogenannten Nutzungsentschädigung, ähnlich einer Miete, zu verlangen.
Auch wenn die Zwangsversteigerung bereits in die Wege geleitet wurde, können der Insolvenzverwalter und auch der Schuldner selbst noch einen freihändigen Verkauf durchführen.
Eine Möglichkeit, die Immobilie trotz Konkurs zu behalten, ist unter anderem die sogenannte Freigabe. Da die Verwertung einer Immobilie immer im Sinne der Gläubiger erfolgt, werden sogenannte unverwertbare Immobilie häufig aus der Insolvenzmasse freigegeben. Diese Immobilien verursachen in der Regel, sehr hohe Kosten zu Lasten der Insolvenzmasse.
Ob es zu einer Freigabe der Immobilie kommt, entscheidet der Insolvenzverwalter. Gerade, wenn auf dem Eigenheim hohe Schulden lasten oder der zu erwartende Verkaufserlös geringer ist, als die eigentlichen Schulden, ist eine Freigabe sinnvoll. Aber auch, wenn es wenige potentielle Käufer für die Immobilie gibt, oder die Immobilie sehr schlecht erhalten ist, ist eine Freigabe wahrscheinlich.
Mit der Herauslösung aus der Insolvenzmasse wird die Immobilie ein Teil des insolvenzfreien Vermögens und unterliegt damit dem Vollstreckungsverbot. Die Freigabe bedeutet gleichzeitig, dass der Schuldner wieder selbst für die Kosten, die die Immobilie betreffen, aufkommen muss. Kann er die Kosten wieder nicht zahlen, drohen erneut Schulden.
Eine weitere Möglichkeit, die Immobilie zu behalten ist der Ehepartner – er kann das Volleigentum oder den Miteigentumsanteil übernehmen und vom Insolvenzverwalter kaufen. Dafür muss natürlich genug Kapital vorhanden sein. Eine Überschreibung der Immobilie an den Ehepartner ist bei einer Privatinsolvenz nicht möglich.