Muss ein Mieter beim Auszug neu ausmalen oder muss er nicht? Die Frage ist ein Dauerthema für Wohnungsmieter ebenso wie für Zinshaus- und Wohnungsbesitzer. Die Immomarie klärt auf, wann ein Mieter seine Wohnung ausmalen muss und welche Rechte und Möglichkeiten Sie als Vermieter bei diesen Angelegenheiten haben.
Grundsätzlich muss er nicht ausmalen. Wenn es sich um eine „übliche Abnutzung“ der Wohnung handelt, muss ein Mieter, wenn er den Mietvertrag kündigt und auszieht, nicht neu ausmalen. Das gilt auch für den Boden. Der Parkettboden einer Wohnung muss vor der Übergabe nicht abgeschliffen und neu lackiert werden – vorausgesetzt es handelt sich ebenfalls um eine „übliche Abnützung“. Und sogar Löcher in der Wand müssen vom Mieter einer Wohnung beim Auszug nicht beseitigt werden, wenn sie dazu gedient haben, Bilder aufzuhängen oder Möbel zu montieren.
Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn die Mietwohnung in „ausgefallenen Farben“ ausgemalt wurde, kann der Vermieter sehr wohl verlangen, dass die Wohnung neu gestrichen wird.
Wo der Vermieter ebenfalls eine Handhabe hat ist, wenn sich Schimmel an der Wand gebildet hat. In diesem Fall kann sich der Besitzer der Wohnung die Kosten für die Beseitigung des Schimmels vom Mieter zurückholen. Bedingung ist aber, dass er beweisen kann, dass der Mieter Schuld hat, dass sich der Schimmel gebildet. Also beispielsweise, wenn er nie oder zu wenig gelüftet hat. Wie man das beweist? Das wird schwierig und ist wohl nur im Klagewege zu klären.
Jedenfalls hat ein Vermieter ein Jahr Zeit, seine Forderungen an den Mieter geltend zu machen. Was aber nicht heißt, dass er eine Kaution so lange zurückhalten kann. Diese muss der Vermieter dem Mieter der Wohnung sofort nach dessen Auszug zurückbezahlen. Außer die Schäden werden bereits bei der Übernahme der Wohnung festgestellt und – besonders wichtig –auch gleich mit einem ordentlichen Kostenvoranschlag belegt. Dann kann die Kaution einbehalten werden. Empfehlenswert ist daher, dass man den Zustand der Wohnung bei der Rücknahme dokumentiert – am besten mit Fotos – und sich das Protokoll bestätigen lässt. Dann kann man auch in einem Jahr noch beweisen, wie die Wohnung beim Auszug ausgesehen hat. Und am allerbesten ist es, ein solches Protokoll bereits beim Einzug eines Mieters zu erstellen. Damit kann man später jedenfalls dokumentieren, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde und in welchem Zustand sie wieder zurückgenommen wurde.
Leider muss ein Mieter eine Wohnung selbst dann nicht ausmalen, wenn eine solche Verpflichtung im Mietvertrag steht. Eine solche Regelung ist nämlich sittenwidrig. Und auch hier gilt dasselbe für den Parkettboden. Auch der muss – bei einer „üblichen Abnützung“ – nicht geschliffen werden, selbst wenn es im Mietvertrag steht. Und das gilt, egal, ob es sich um einen privaten oder um einen gewerblichen Vermieter handelt.
Weitere Themen die Zinshausbesitzer beschäftigen, finden Sie in unseren Immomarie News. Hier klären wir Fragen wie, was die Rechte und Pflichten eines Vermieters sind oder was man in einer Hausordnung eines Zinshauses vorschreiben, anordnen oder verbieten darf.