LEXIKON

Grenzbaum
Das Eigentum eines Baumes an einer Grundstücksgrenze wird nach dem Stamm bestimmt. Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen (z.B. Obst ernten). Der Eigentümer des fremden Baumes kann aber nicht zur Entfernung der überhängenden Äste oder des Baumes gezwungen werden, auch wenn sich der Nachbar durch Schatten, Laubfall etc. beeinträchtigt fühlt.