Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet und durch Vertrag, letztwillige Verfügung, Richterspruch (bei Grundstücksteilung) oder auch durch Verjährung entstehen kann.
z.B. Wege- und Weiderechte, Duldung einer Durchfahrt, Wohnrecht, Fruchtgenussrecht u.a.