Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel, d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert wurde. Mietwohnungen in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 freifinanziert errichtet wurden, unterliegen bei der Berechnung des Mietzinses nicht dem Mietrechtsgesetz (es gelten freie Mietzinsvereinbarungen). Bei der Vermietung von Wohnungen, Geschäftsräumen etc. im schlichten Eigentum oder Wohnungseigentum, die nach dem 31.12.1967 freifinanziert errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls frei vereinbart und überdies der Mietvertrag schriftlich auf beliebige Zeit bzw. auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter befristet abgeschlossen werden. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge über freifinanzierte Objekt unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz.