LEXIKON

Solidarhaftung
Mehrere Personen haften gemeinsam für eine Forderung eines Gläubigers zur ungeteilten Hand. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze zurückverlangt. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B. Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der Miteigentümer einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer, Kanal- und Müllabfuhrgebühren sowie für Lohnforderungen des Hausbesorgers; bei Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum Haftung beider Partner für Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen WE; Haftung mehrerer Mitmieter für den Mietzins).