LEXIKON

Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen: Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (auch "Ersichtlichmachungen"). Einverleibungen bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von Eigentums- oder Pfandrechten. Vormerkungen bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen werden keine bücherlichen Rechte begründet. Sie haben den Zweck, im Interesse Dritter, tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung der Minderjährigkeit oder des Eintrittes der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs- oder Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten; Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung)